Verträge
Filmmusikvertrag (Letzte Änderung am 07-Oct-2008)
Jeder Filmkomponist wird ihn irgendwann einmal brauchen, den ersten Kompositionsvertrag. Diese Punkte sollen einem helfen, seinen ersten Vertrag zu verfassen und es sollen hierbei die wichtigsten Punkte erwähtnt werden:
·Zwischen welchen zwei Parteien wird der Vertrag geschlossen
·Wie ist der Titel des Filmprodukts?
·Werden ein bis zwei Nacharbeiten zur Filmmusik gewährt, dann vermerken.
·Wann wird der Film ausgehändigt und zu wann ist die Musik fertig zu stellen?
·Es ist zu regeln, dass der Komponist keine urheberrechtlich bedenkliche Musik oder Musikteile verwendet.
·Es ist zu regeln, dass der Komponist unter Umständen das Orchester selbst dirigiert und danach die Produktion übernimmt.
·Es ist zu beachten, dass auch eine Komposition wirtschaftliche Belange berücksichtigt.
·Der Komponist gibt eine Auflistung der entgüligen Werke an, die an den Film lizenziert werden.
·Eine Partitur kann auf Wunsch dem Auftraggeber ausgehändigt werden. Kosten werden vom Auftraggeber übernommen.
·Verträge von Musikern, die der Komponist bei einer Aufnahmesession braucht, werden nur mit dem Komponisten geregelt.
·Klärung, wann das Honorar an den Komponisten geht.
·Niederschreiben welche Rechte dem Kunden übergeben werden und für welche Dauer.
·Dem Vertragspartner kann gewährt werden, dass er für eine Neuverfilmung oder auch eine Wiederverfilmung die Lizenz zu einem günstigeren Preis bekommt.
·Klärung der Nutzungsrechte im Einzelnen: Weltaufführungsrecht, Vorführungsrecht, Senderecht, Vervielfältigung, Vermietung, Verbreitung, Verwendung für Trailer und Werbung
·Klammerauswertung
·Klärung ob man in einer Verwertungsgesellschaft oder auch Leistungsschutzrechtgesellschaft ist
·Garantieklauseln
·Vergütung (inkl. Ust.)
·Klären, dass das deutsche Recht gilt.
·Nur der schriftliche Vertrag gilt und Nebenabreden schriflich fixiert werden müssen.
·Salvatorische Klausel
Anmerkungen auf Basis des Urheberrechts:
·Wenn die Musik zu einem Film zwei Jahre lang nicht genutzt wird, fallen alle Rechte wieder an den Komponisten zurück.
·Der Komponist hat ein Anrecht, wie auch der Regisseur und der Produzent im Vor- und/oder Nachspann genannt zu werden. Kommt man dem nicht nach, kann es unter Umständen zu einem Verbot der Sendung des Filmes kommen.